Satzungen

Satzungen des Tiroler Jagdaufseherverbandes

ZVR Zahl 529880681

Gültig ab 01. Juli 2022

§ 1

Name, Sitz und Tätigkeit

1) Der Verband führt den Namen: Tiroler Jagdaufseherverband (TJAV)

2) Er hat den Sitz in der Landeshauptstadt 6020 Innsbruck, Meinhardstraße 9
und erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesland Tirol.

3) Der TJAV kann sich mit intressensgleichen Vereinigungen
zusammenschließen.

§ 2

Zweck und Mittel

1) Der Verband bezweckt den Zusammenschluss der Jagdaufseher Tirols, um die
Interessen derselben zu vertreten. In diesem Zusammenhang strebt der
Verband eine enge Zusammenarbeit mit dem Tiroler Jägerverband und dessen
Gliederungen an. Der Verband anerkennt die berechtigten Forderungen der
Land- und Forstwirtschaft.

2) Seine ideellen Mittel bestehen insbesondere in der Vertretung bzw.
Wahrung der Interessen der Jagdaufseher, bei der Entstehung von Gesetzen
bzw. im Allgemeinen, sowie die persönliche Vertretung bei Behörden,
Institutionen und Ämtern.


Eine weitere Aufgabe des Verbandes ist es, durch gegenseitigen
Erfahrungsaustausch und durch Schulungen die Weiterbildung seiner
Mitglieder im Hinblick auf das Jagdwesen, sowie des Natur – und
Landschaftsschutzes zu fördern. Besonderes Augenmerk widmet der Verband den
Grundsätzen der weidgerechten Jagd und der Pflege bodenständigen jagdlichen
Brauchtums


3) Die erforderlichen materiellen Mittel des Verbandes werden aufgebracht
durch:

a) Mitgliedsbeiträge

b) Spenden, Zuwendungen und sonstige Einnahmen

4) Der TJAV ist kein auf Gewinn ausgerichteter Verband.

 

§ 3

Mitglieder und deren Rechte und Pflichten

1) In den Verband werden aufgenommen:

a) Personen, welche die Jagdaufseherprüfung nach § 33 TJG mit Erfolg
bestanden haben und die in § 4 Abs. der 1. Durchführungsverordnung zum
Tiroler Jagdgesetz angeführt sind, als

ordentliche Mitglieder.



b) Ehrenmitglieder und unterstützende Mitglieder als außerordentliche Mitglieder.


c) Vereine, die dieselben oder ähnliche Ziele verfolgen


2) Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand des Verbandes
nach Abgabe einer Beitrittserklärung.


3) Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht an der Vollversammlung
stimm- und wahlberechtigt teilzunehmen. Mindestens 1/10 der ordentlichen
Mitglieder sind berechtigt vom Vorstand die Einberufung einer
außerordentlichen Vollversammlung zu verlangen.


Die Mitglieder haben ferner das Recht an die Vollversammlung Anträge zu
stellen und in dieser das Wort zu ergreifen. Jedes Mitglied des Verbandes
ist berechtigt, die Einrichtungen des Verbandes im Rahmen der Satzungen und
auf Grund gültiger Verbandsbeschlüsse zu beanspruchen und das
Verbandsabzeichen zu tragen.


4) Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Vollversammlung zu
beschließenden Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten und die Satzungen
und Verbandsbeschlüsse zu beachten. Sie haben ferner die Bestrebungen des
Verbandes zu unterstützen und das Ansehen und die Interessen des Verbandes
zu wahren.


5) Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Tod,

b) durch jederzeit möglichen freiwilligen Austritt,

c) durch Ausschluss wegen trotz Mahnung offener Mitgliedsbeiträge oder
wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und/oder unehrenhaften
Verhaltens (Vorstandsbeschluss),

d) durch den Verlust der Fähigkeit der Erlangung einer Jagdkarte.

 

§ 4

Organe des Verbandes

1) Die Organe des Verbandes sind:

a) die Vollversammlung (§5)

b) der Vorstand (§7)

c) der Verbandsobmann (§8)

d) die Bezirksversammlung (§6)

e) die Bezirksobmänner mit der Bezirksgruppe (§11)

f) die Kontrolle (§12)

g) das Schiedsgericht (§13)

h) die Referenten


2) Alle Funktionen des Verbandes sind ehrenamtlich, also unentgeltlich zu
erfüllen.


3) Die Funktionsperiode der Verbandsfunktionäre beträgt vier Jahre. Für die
Wahl der Funktionäre ist durch den Vorstand eine Wahlordnung zu erlassen.

§ 5

Die Vollversammlung

1) Die Vollversammlung besteht aus den Mitgliedern des Verbandes. Sie hat
jährlich einmal stattzufinden. Jedes ordentliche Mitglied hat in der
Vollversammlung nur eine Stimme. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben.


Außerordentliche Mitglieder nehmen an der Vollversammlung mit beratender
Stimme teil.


2) Die Vollversammlung ist zum festgesetzten Zeitpunkt ohne Wartezeit und
ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.


3) Der Vollversammlung sind vorbehalten:

a) die Änderung der Statuten

b) die Beschlussfassung über die Höhe der Verbandsbeiträge

c) die Genehmigung der Jahresrechnung unter Einbindung der Kontrollorgane

d) die Wahl des Vorstandes und der Kontrollorgane

e) die Auflösung des Verbandes oder der Kontrollorgane

f) die Beschlussfassung sonstiger, nicht vom Vorstand zu beschließender
Angelegenheiten.

g) die Enthebung des Vorstandes

h) die Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und dem
Verein

i) Beschlussfassung über den Voranschlag


4) Die Vollversammlung wird vom Verbandsobmann, bei seiner Verhinderung vom
Obmann-stellvertreter, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen und
geleitet.


5) Anträge von Mitgliedern über aufzunehmende Tagesordnungspunkte sind
spätestens eine Woche vor der Vollversammlung schriftlich oder mündlich
beim Obmann einzubringen. Später einlangende Anträge können nur behandelt
werden, wenn diesen von der Vollversammlung die erforderliche Dringlichkeit
zugesprochen wird.


6) Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei
Statutenänderungen, Auflösung des Verbandes oder die Enthebung des
Vorstandes ist eine 2/3 Stimmenmehrheit erforderlich.


7) Eine außerordentliche Vollversammlung findet auf

a) Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Vollversammlung

b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen
Mitglieder

c) Verlangen der Kontrollorgane, statt

§ 6

Die Bezirksversammlung

1) Die Bezirksversammlung besteht aus den Verbandsmitgliedern eines
politischen Bezirkes. Der Bezirksobmann hat die Bezirksversammlung alle
vier Jahre zum Zweck der Neuwahl des Bezirksobmannes einzuberufen. Jedes
ordentliche Mitglied des jeweiligen Bezirkes hat in der Bezirksversammlung
nur eine Stimme. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben.

2) Sollte die Abhaltung einer Bezirksversammlung aus rechtlichen oder
sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich sein, so kann der Bezirksobmann
die Durchführung einer Briefwahl veranlassen. Bei dieser Wahl ist ein nicht
dem jeweiligen politischen Bezirk zugehöriges Vorstandsmitglied als
Wahlleiter zu bestellen. Der Wahlvorschlag ist vom Wahlleiter elektronische
über E-Mail, der Homepage des TJAV oder postalisch den Mitgliedern zur
‚Kenntnis zu bringen. Die Wahl erfolgt auf dieselbe Weise. Das Ergebnis ist
auf der Homepage des TJAV und im Mitteilungsblatt kund zu machen.

Die Bezirksversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
Mitglieder anwesend ist. Sind zur festgesetzten Zeit nicht mehr als die
Hälfte der Mitglieder anwesend, ist die Bezirksversammlung ohne
Einhaltung einer Wartezeit und ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig.


3) Die Bezirksversammlung wird vom Bezirksobmann geleitet. Bei seiner
Verhinderung leitet der Landesobmann oder eines der Vorstandsmitglieder
diese. Während der Wahl des Bezirksobmannes führt der Landesobmann oder ein
Vorstandsmitglied die Bezirksversammlung.


§ 7

Der Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern, dem Verbandsobmann, dem Obmannstellvertreter,
dem Schriftführer, dem Kassier und einem
weiteren Vorstandsmitglied. Für den Vorstand sind drei Ersatzmänner zu wählen.


2) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und Leitung des Verbandes. Er
hat die Beschlüsse der Vollversammlung umzusetzen und die Verwirklichung
der Verbandsaufgaben anzustreben.


Hierbei obliegt dem Vorstand insbesondere:

a) die Beratung und Beschlussfassung in allen Verbandsangelegenheiten, die
nicht der Vollversammlung oder dem Verbandsobmann vorbehalten sind.

b) die Erlassung von Geschäftsordnungen für die Verbandsorgane.

c) die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern.

d) die Bestellung von Referenten, das Einsetzen von Arbeitsausschüssen und
die Entsendung von Vertretern.

3) Der Vorstand ist vom Verbandsobmann nach Bedarf, jedoch mindestens
vierteljährlich einzuberufen. Die Abhaltung der Sitzung kann auch über
elektronischem Wege als Webmeeting erfolgen. Dieses kann hybrid oder
vollständig über eine Televerbindung stattfinden.


4) Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn sämtliche Mitglieder einberufen
wurden und der Verbandsobmann oder sein Stellvertreter, sowie zwei weitere
Mitglieder anwesend sind.


5) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Verbandsobmannes.


6) Bezirksobmänner und Referenten sind mindestens zweimal jährlich zu den
Sitzungen des Vorstandes beratend beizuziehen. Ein Stimmrecht kann ihnen
durch Beschluss des Vorstandes zuerkannt werden.


7) Der Vorstand hat die im § 14 vorgesehenen Ehrungen vorzunehmen.


8) Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verband bedürfen
der Zustimmung eines weiteren Vorstandsmitgliedes.

§ 8

Der Verbandsobmann

1) Der Verbandsobmann vertritt den Verband nach außen. Er hat die
Tagesordnung für die Vorstandssitzungen und Vollversammlungen festzulegen
und in diesen den Vorsitz zu führen.

Schriftliche Ausfertigungen des Verbandes bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Unterschriften des Obmannes und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten
des Obmannes und des Kassiers.


2) Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten,
die in den Wirkungs-bereich der Vollversammlung oder des Vorstandes fallen,
unter eigener Verantwortung selb-ständig Anordnungen zu treffen; im
Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch
das zuständige Vereinsorgan.


3) Die Vertretung des Verbandsobmannes erfolgt durch den
Obmannstellvertreter.

§ 9

Der Schriftführer

Der Schriftführer verfasst und unterfertigt die Protokolle über die
Vollversammlung und Sitzungen des Vorstandes. Er besorgt weiters im Auftrag
des Verbandsobmannes den Schriftverkehr des Verbandes und die
Mitgliederverwaltung.

Schriftliche Ausfertigungen des Verbandes bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Unterschriften des Obmannes und des Schriftführers.

§ 10

Der Kassier

 

1) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße und sparsame Führung der
Kassageschäfte verantwortlich.

Schriftliche Ausfertigungen des Verbandes in Geldangelegenheiten bedürfen
zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes und des Kassiers.


2) Ihm obliegt die Führung des Kassabuches und der Hilfsaufschreibungen.


3) Auszahlungen dürfen nur nach Anweisung durch den Verbandsobmann gegen
Bestätigung erfolgen.


4) Zum 31.12. eines jeden Jahres sind die Kassabücher abzuschließen und mit
1.1. des folgenden Jahres neu zu öffnen.

§ 11

Die Bezirksobmänner

1) Für jeden politischen Bezirk ist von der Bezirksversammlung ein
Bezirksobmann zu wählen.


2) Die Bezirksobmänner haben in ihrem örtlichen Bereich an der Durchführung
der Aufgaben des Tiroler Jagdaufseherverbandes mitzuwirken. Insbesondere
obliegt ihnen:

a) die Werbung von Mitgliedern und die Aufrechterhaltung des Kontaktes zu
den Mitgliedern.

b) die Erstattung von Vorschlägen an den Vorstand und an die
Vollversammlung

c) die Bestellung der Gebietsbetreuer und deren Einberufung zu mindestens
zwei Arbeitssitzungen je Kalenderjahr

d) die Teilnahme an den erweiterten Sitzungen des Vorstandes

3) Die Bezirksobmänner unterliegen den Weisungen des Verbandsvorstandes.


4) Ist die Wahl des Bezirksobmannes nicht möglich, kann der Verbandsobmann
für den betreffenden Bezirk einen Vertreter einsetzen.

§ 12

Die Kontrolle

Die Kontrolle setzt sich aus zwei Mitgliedern und je einen Stellvertreter
zusammen, welche keinem Organ – mit Ausnahme der Vollversammlung –
angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. Ihr obliegt die
jährliche und auch die fallweise Überprüfung der Kassageschäfte, wobei
neben der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit auch auf die
Wirtschaftlichkeit der Geschäftsgebarung Bedacht zu nehmen ist.

Die Kontrollorgane werden von der Vollversammlung auf vier Jahre gewählt
und haben über ihre Tätigkeit erforderlichenfalls umgehend an den Vorstand,
ansonsten alljährlich der Vollversammlung zu berichten und gegebenenfalls
die Entlastung des Kassiers und des Vorstandes zu beantragen. Wiederwahl
ist möglich.

Rechtsgeschäfte zwischen Kontrollorganen und Verein bedürfen der
Genehmigung durch die Vollversammlung.

§ 13

Das Schiedsgericht

Das Schiedsgericht entscheidet in allen aus dem Verbandsverhältnis
entstandenen Streitigkeiten. Es setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen,
wovon je zwei Mitglieder von den Streitparteien namhaft zu machen sind.
Diese bestellen ein weiteres Mitglied als Vorsitzenden des
Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das
Schiedsgericht ist binnen vier Wochen nach Anrufung durch den Vorsitzenden
einzuberufen, es entscheidet nach Gewährung beiderseitigen Gehörs mit
Stimmenmehrheit vereinsintern endgültig.

 

§ 14

Ehrungen

Vom Vorstand des Tiroler Jagdaufseherverbandes können geehrt werden:

1)

für 50 Jahre:


Jagdaufseher/innen – die Mitglied des Tiroler Jagdaufseherverbandes sind –
und vor 50 Jahren die Jagdaufseherprüfung mit Erfolg
bestanden haben (bei Förstern gilt das Staatsprüfungs-zeugnis; unter
Berücksichtigung des Tiroler Jagdgesetzes 1983) und den überwiegenden Teil dieser Zeit als Jagdaufseher Dienst
versehen haben.


2)

für 40 Jahre:


Jagdaufseher/innen – die Mitglied des Tiroler Jagdaufseherverbandes sind –
und vor 40 Jahren die Jagdaufseherprüfung mit Erfolg
bestanden haben (bei Förstern gilt das Staatsprüfungs-zeugnis; unter
Berücksichtigung des Tiroler Jagdgesetzes 1983) und den überwiegenden Teil dieser Zeit als Jagdaufseher Dienst
versehen haben.


3)

für 25 Jahre:


Jagdaufseher/innen – die Mitglied des Tiroler Jagdaufseherverbandes sind –
und vor 25 Jahren die Jagdaufseherprüfung mit Erfolg
bestanden haben (bei Förstern gilt das Staatsprüfungs-zeugnis, unter
Berücksichtigung des Tiroler Jagdgesetzes 1983) und den überwiegenden Teil dieser Zeit als Jagdaufseher Dienst
versehen haben.


4)

für besondere Verdienste:


um den Tiroler Jagdaufseherverband und/oder die Jagd in Tirol, können
Personen auf Grund eines Vorstandsbeschlusses mit dem großen silbernen bzw. goldenen Ehrenzeichen
geehrt werden.


5)

für außerordentliche Verdienste:


um den Tiroler Jagdaufseherverband und/oder die Jagd in Tirol, können
Mitglieder auf Grund eines Vorstandsbeschlusses mit dem goldenen Ehrenring geehrt werden. Dieser Beschluss bedarf
einer ¾ Zustimmung im Vorstand.

6) für treue Mitgliedschaft:

Mitglieder die die Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 1 bis 3 nicht erfüllen,
können entsprechend ihrer Verbandszugehörigkeit für treue 25, 40 oder
50jährige Mitgliedschaft geehrt werden.


Nach § 14 Abs. 1) bis 3) zu ehrende Mitglieder erhalten bei der
entsprechenden Vollversammlung oder der Bezirksversammlung das goldene
mit Stein, das goldene bzw. silberne Verbandsabzeichen und eine Urkunde
mit folgendem Wortlaut:



Der Tiroler Jagdaufseherverband spricht Herrn/Frau …………für 50, 40,
25 Jahre im Dienste der Jagd, Dank und Anerkennung aus.




 

Nach § 14 Abs. 4) zu ehrende Personen erhalten bei der entsprechenden
Vollversammlung oder Bezirksversammlung das goldene bzw. silberne
Ehrenzeichen und eine Urkunde mit folgendem Wortlaut:



Der Tiroler Jagdaufseherverband verleiht Herrn/Frau ………. für besondere
Verdienste um den Verband und die Jagd in Tirol das Ehrenzeichen in
Gold bzw. Silber.

Nach § 14 Abs.5) zu ehrende Mitglieder erhalten bei der entsprechenden
Vollversammlung den goldenen Ehrenring und eine Urkunde mit folgendem
Wortlaut:



Der Tiroler Jagdaufseherverband verleiht Herrn/Frau ………. in dankbarer
Anerkennung und Würdigung seiner besonderen und außerordentlichen
Verdienste um den Tiroler Jagdaufseherverband den Ehrenring in Gold.

Nach § 14 Abs. 6) zu ehrende Personen erhalten bei der entsprechenden
Vollversammlung oder Bezirksversammlung das bronzene Ehrenzeichen für 25,
40 oder 50Jahre und eine Urkunde mit folgendem Wortlaut:



Der Tiroler Jagdaufseherverband verleiht Herrn/Frau ………. für treue 25
(40) (50) Jahre Mitgliedschaft das Ehrenzeichen in bronze.

§ 15

Auflösung des Verbandes

Die Auflösung des Verbandes ist von der Vollversammlung mit einer 2/3
Mehrheit zu beschließen. Diese Vollversammlung hat bei Vorhandensein eines
Verbandsvermögens einen Abwickler für die Vermögensabwicklung zu berufen.
Ein eventuell vorhandenes Vermögen des Verbandes ist dem Wohlfahrtsfonds
des Tiroler Jägerverbandes zur Unterstützung von bedürftigen Jagdaufsehern
oder deren Hinterbliebenen zur Verfügung zu stellen. Ansonsten ist das
Verbandsvermögen einem allgemein sozialen Zweck zuzuführen.

Die verwendeten personenbezogenen Ausdrücke beziehen sich auf Männer und
Frauen gleichermaßen.

Beschlossen bei der Vollversammlung, am 01. Juli 2022

Behördlich genehmigt nach dem Vereinsgesetz 2002, am ……… ZVR Zahl529880681

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